RIS - allgemeine Beschreibung

MMSI-Vereinbarung

Die MMSI-Nummer (MARITIME MOBILE SERVICE IDENTITY) ist erforderlich, um AIS-Geräte auf einem Schiff anzubringen. Eine MMSI-Nummer kann jedem Schiff zugewiesen werden.


Der Ablauf (kurz zusammengefasst):

1. „Entscheidung zur Schiffsidentifizierungsbezeichnung“ muss bei der Abteilung der Nationalen Straßen- und Schifffahrtsbehörde (Transportbehörde) beantragt werden.

a) Bei einem neuen Schiff: (Neues Schiff: Verfügt noch nicht über eine gültige Funklizenz und entsprechendes Rufzeichen, ATIS-Code, MMSI-Nummer)

Dies erfolgt in Form eines Antrags, der Antrag enthält:

  • Registrieren
  • Rufzeichen
  • Liste der zu installierenden Geräte (Funkgeräte + AIS-Transponder).

b) Im Falle eines nicht neuen Schiffs: (Kein neues Schiff: Es verfügt bereits über eine gültige Funklizenz, ein Rufzeichen, möglicherweise einen ATIS-Code, ABER NOCH KEINE MMSI-Nummer)

Dies ist ein Antragsformular, der Antrag enthält:

  • Registrieren
  • Rufzeichen
  • Liste der zu installierenden NEUEN Geräte (Funkgeräte + AIS-Transponder).


2. Senden eines Funklizenzantrags an die Funklizenzabteilung der NHH (Communications Authority).

Du brauchst:

  • Entscheidung der Abteilung der Nationalen Straßen- und Schifffahrtsbehörde („Schiffsidentifikationsbestimmungsentscheidung“)
  • Kopie des Versanddokuments
  • Steuerstempel: 2200 HUF
  • Eine Anfrage, die Marke, Typ, Frequenzband und Sendeleistung des Geräts enthält (mehr dazu, aber es können noch mehr sein); Konformitätserklärung der Ausrüstung (laut DND-Experten ist dies auch notwendig, der NHH-Administrator hat es nicht erwähnt); die „Periodizität“ der Nutzung (bei periodischer Nutzung müssen die Monate angegeben werden. In aktiven Monaten beträgt die Gebühr 1.200 HUF zzgl. MwSt. pro Monat, in inaktiven Monaten beträgt sie 500 HUF zzgl. MwSt.)
  • Erstellen einer Anfrage für einen ATIS-Code (für Schiffe, die auf der Donau fahren)
  • Erstellen einer Anfrage für eine MMSI-Nummer (dies ist für einen AIS-Transponder erforderlich)

Der Administrator des NHH füllt das ebenfalls auf der Website verfügbare Formular aus und kümmert sich um die internationale Koordination. Schließlich wird NHH die Genehmigung ausstellen, die die angeforderten Identifikationsnummern enthalten wird.


3. Wenn der Kunde den automatischen Erhalt einer MMSI-Nummer veranlassen möchte, besuchen Sie DND Kft. (www.dnd.hu), die die Angelegenheit selbstverständlich gegen eine Gebühr arrangieren. Weitere Informationen: Sándor Csányi - DND.

In diesem Fall:

  • Sie benötigen außerdem eine Bestellvereinbarung, die den Namen, die Adresse, die Steuernummer usw. des Kunden enthält (DND erledigt das).
  • Für Geräte vom Typ ICOM ist keine Konformitätserklärung erforderlich.
  • Sind gleichzeitig der Kauf, die Verwaltung und der Einbau eines Schiffsradios erforderlich, kann der Kunde ebenfalls Rabatte erhalten.


Informationen von der NHH-Website

1. Name der Fallart: Lizenzierung von See- und Binnenmobilstationen

2. Handelndes Gremium: Büro der Nationalen Kommunikationsbehörde, Direktion für Frequenzmanagement Abteilung für Frequenzlizenzierung

Adresse: 1133 Budapest, Visegrádi-Straße 106.

Postanschrift: 1386 Budapest 62. Pf.:997

Telefon: +361 4680500

Fax: +361 4680508

3. Gerichtsstand: National

4. Zuständige(r) Administrator(en): Frau József Dohar +361 4680534


5. Für die Verwaltung notwendige Unterlagen

Der Antrag muss enthalten:

  • die Identifikationsdaten des Antragstellers, die Bankkontonummer,
  • eine Kopie der Handelsregistereintragung bzw. Gerichtsregistrierung,
  • Identifikationsdaten und Bankkontonummer des Zahlers des Frequenzentgelts,
  • Fahrzeugschein und Rufzeichen,
  • Name und Anschrift des Fahrzeughalters,
  • eine Kopie des Frachtbriefs,
  • die zu verwendende Frequenz, der Kanal oder das Frequenzband,
  • Zweck und technische Begründung der Frequenznutzung,
  • Angabe des Modulationsmodus,
  • Art und Anzahl der Bordausrüstung (einschließlich Ersatzfunkausrüstung),
  • eine Kopie der Konformitätserklärung des Herstellers der Funkanlage und die Kennnummer der Konformitätsbescheinigungsstelle, sofern diese nicht in einer früheren Funklizenz enthalten war,
  • MMSi-Datenblatt, ggf. MMSI-Nummer (als zugehöriges Dokument neben dem Informationsblatt zu finden)
  • der Antrag auf Aussetzung des Betriebs für mindestens einen und höchstens neun Kalendermonate,
  • Für die Ausstellung einer zweisprachigen Funklizenz füllen Sie das MMSI-Formular zur Erklärung der Schiffsidentifikationsnummer in englischer Sprache aus, das auch von der Website itu.int, as heruntergeladen werden kann sowie die Steuermarke.


Ein Antrag auf Löschung einer Funklizenz muss enthalten:

  • die Originalkopie der ausgestellten Funklizenz,
  • Überprüfung des Schicksals der Ausrüstung,
  • der Steuerstempel.


6. Anleitung

Die Funkanlagen von Schiffsstationen können auf Grundlage einer Funklizenz betrieben werden. Der Erteilung der Funklizenz geht kein Frequenzzuteilungsbescheid voraus.

Anträge sind an das Büro der Nationalen Rundfunkbehörde (NHHH) (Adresse: 1386 Budapest, Pf.: 997.) zu richten, die Rundfunklizenz wird von der Frequenzlizenzierungsabteilung der NHHH ausgestellt.


7. Informationen

Die Genehmigungsbehörde ist im Verfahren dazu verpflichtet, die gesetzlichen Bestimmungen zu beachten und durch Dritte einhalten zu lassen. Sie übt ihre Befugnisse zur Erreichung der gesetzlich vorgeschriebenen Ziele unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls aus. Sie können das auf Antrag eingeleitete Verfahren unter den in der Gesetzgebung festgelegten Bedingungen fortsetzen.

In dem auf der Grundlage des Antrags eingeleiteten Verfahren wird die bekannte Gegenpartei oder auf Wunsch des Kunden die betroffenen Kunden von der zuständigen Behörde innerhalb von 5 Tagen nach Eingang des Antrags benachrichtigt.

Die Genehmigungsbehörde ist verpflichtet, die für die Entscheidung erforderlichen Sachverhalte aufzuklären. Reichen die verfügbaren Daten hierfür nicht aus, führt sie von Amts wegen oder auf Antrag ein Beweisverfahren durch. CXL von 2004 über die allgemeinen Verfahrens- und Dienstleistungsregeln der öffentlichen Verwaltung. Nach den vorstehenden gesetzlichen Bestimmungen ist die Sachverhaltsaufklärung Aufgabe und gesetzliche Pflicht der öffentlichen Verwaltung.

Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens prüft die Genehmigungsbehörde, ob der Inhalt des Antrags und der Anlagen den in den Gesetzen und Normen festgelegten fachlichen, technischen und zeitlichen Anforderungen entspricht.

Das Genehmigungsverfahren für die Funkausrüstung von See- und Binnengewässermobilstationen wird durch die Behörde 6/2004 über bestimmte behördliche Verfahren des zivilen Frequenzmanagements geregelt. (IV.13.) Die Durchführung erfolgt auf Grundlage des IHM-Beschlusses.

Das Zulassungsverfahren kann durch Einreichung eines Antrags eingeleitet werden.

Jede Änderung der Identifikations- und Firmendaten der berechtigten Person muss innerhalb von dreißig Tagen nach der Änderung unter gleichzeitiger Überprüfung der geänderten Daten gemeldet werden.

Die Funklizenz ist bis zum angegebenen Datum gültig, sofern nicht andere Umstände es erforderlich machen, ein früheres als das in der Lizenz angegebene Datum festzulegen. Die Behörde kann die Funklizenz aus Gründen des Frequenzmanagements oder auf Antrag des Lizenznehmers ändern. Im Verfahren zur Änderung der Funklizenz sind die lizenzrechtlichen Vorschriften anzuwenden.

Nach Erteilung der Funklizenz ist eine Frequenznutzungsgebühr gemäß KHVM-Erlass 6/1997 (IV. 22.) über die Gebühr für die Frequenzzuteilung und -nutzung zu entrichten. Die Verpflichtung zur Zahlung des Entgelts besteht vom ersten Tag des Monats, der auf das Inkrafttreten der Funkkonzession folgt, bis zum letzten Tag des jeweiligen Monats, in dem die Funkkonzession endet. Im Falle der Verlängerung der Gültigkeit einer Funklizenz besteht die Gebührenzahlungspflicht fortlaufend nach Erteilung der Funklizenz.

Im Falle eines Antrags auf Beendigung einer Funklizenz bleibt die Verpflichtung zur Zahlung des Entgelts bis zum letzten Tag des betreffenden Monats nach Eingang des vollständigen Antrags bestehen, unabhängig vom Zeitpunkt, zu dem die Beendigungsentscheidung ergangen ist und rechtskräftig geworden ist.

Im Rahmen eines Amtsenthebungsverfahrens widerruft die Behörde diejenigen Dokumente, nach denen das Frequenzentgelt nicht gezahlt wird.


8. Frist für die Verwaltung

Der Eht. Abschnitt 69. (3) Die Frist für das behördliche Verfahren zur Frequenznutzungsberechtigung beträgt 42 Tage.

Diese Frist wird im CXL von 2004 zu den allgemeinen Verfahrens- und Zustellungsregeln der Verwaltungsbehörde festgelegt. Auf der Grundlage von § 33 Abs. 7 des Gesetzes kann der Leiter der zuständigen Behörde die Frist in begründeten Fällen einmalig um höchstens 30 Tage verlängern, davon die Kunden und alle, denen die Einleitung des Verfahrens mitgeteilt wurde müssen mitgeteilt werden.

Der Eht. Abschnitt 69. Gemäß Absatz (4) kann das behördliche Verfahren zur Frequenzverwaltung bis zum Abschluss der für die Entscheidung des Falles erforderlichen technischen Prüfungen und internationalen Abstimmungen ausgesetzt werden.

Die Zwei. Gemäß § 33 Abs. 3 umfasst die Verfahrensfrist nicht:

  • die Dauer der Verhandlung des Kompetenz- oder Kompetenzstreits und die Ernennung der handelnden Behörde,
  • die Dauer des internationalen Prozesskostenhilfeverfahrens, einschließlich der Dauer der bei der ungarischen Auslandsvertretungsbehörde beantragten Prozesskostenhilfe,
  • die Zeit von der Aufforderung zur Ausfüllung der Lücken oder zur Bereitstellung der zur Klärung der Sachlage erforderlichen Daten bis zu deren Erledigung,
  • die Dauer des berufsbehördlichen Verfahrens,
  • die Dauer der Aussetzung des Verfahrens,
  • die Dauer des in § 70 Absatz 1 geregelten Verfahrens,
  • bei elektronischer Verwaltung die Dauer der Störung nach § 163,


Die Verwaltungsfrist beginnt mit dem Tag, an dem der Antrag bei der für das Verfahren zuständigen Behörde eingeht oder mit dem Tag, an dem das Verfahren von Amts wegen eingeleitet wird.


9. Rechte und Pflichten des Auftraggebers im Verfahren

CXL von 2004 über die allgemeinen Verfahrens- und Dienstleistungsregeln der öffentlichen Verwaltung. Zusätzlich zu den Rechten und Pflichten, die in den Verfahrensgrundsätzen des Kapitels I des Gesetzes festgelegt sind, werden die Rechte und Pflichten der Kunden während des Funkzulassungsverfahrens im Informationsblatt für jede Verfahrenshandlung detailliert beschrieben.


10. Höhe der Verwaltungsgebühren, Verfahrensgebühren sowie Abzugs- und Zahlungsweise

Für das staatliche Verwaltungsverfahren, das aufgrund eines Antrags im Zusammenhang mit der Frequenznutzung eingeleitet wird, ist eine Gebühr erforderlich.

Möchte der Kunde seiner Zollzahlungspflicht auf herkömmlichem Weg – nicht auf elektronischem Weg – nachkommen, gilt das XCIII von 1990 über Gebühren. Gesetz (im Folgenden: Itv.) § 29 bestimmt die Höhe der Steuer, § 73 die Art und Weise der Zahlung der Steuer, § 73/A. und den Ablauf des Lückenfüllverfahrens im Falle einer Anmeldung ohne Zahlung der Gebühr.

Eine elektronische Begleichung der festgestellten Zahlungsverpflichtung und der Beschwerdegebühr ist nicht möglich.


11. Aktuelle Gesetzgebung im Zusammenhang mit der Lizenzierung von Funkgeräten für See- und Binnenmobilstationen

  • Gesetz C von 2003 über elektronische Kommunikation,
  • CXL von 2004 über die allgemeinen Verfahrens- und Dienstleistungsregeln der öffentlichen Verwaltung. Gesetz
  • XCIII von 1990 über Gebühren. Gesetz,
  • 346/2004 zur Festlegung der nationalen Zuweisung von Frequenzbändern. Regierungserlass Nr. (XII. 22),
  • 35/2004 zur Festlegung der Regeln für die Nutzung von Frequenzbändern. (XII. 8.) IHM-Erlass,
  • XLII von 2000 über den Wassertransport. Gesetz,
  • 6/2004 über bestimmte behördliche Verfahren des zivilen Frequenzmanagements. (IV. 13.) IHM-Erlass,
  • 5/2004 über Funkanlagen und elektronische Kommunikationsendgeräte und die gegenseitige Anerkennung ihrer Konformität. (IV. 13.) IHM-Erlass,
  • 63/2004 über gesundheitliche Grenzwerte für die Bevölkerung elektrischer, magnetischer und elektromagnetischer Felder im Frequenzbereich zwischen 0 Hz – 300 GHz. (VII.26.) ESzCsM-Dekret,
  • KHVM-Erlass 6/1997 (IV. 22.) über die Gebühr für die Frequenzzuteilung und -nutzung,
  • 120/1998 über die Regeln für die Zahlung des Frequenzzuteilungs- und Nutzungsentgelts. (VI. 17.) Regierungserlass.